Mitgliedsbeiträge und Spenden an Parteien und Wählervereinigungen
Bei diesen Ausgaben können Sie erst einmal 50 % Ihrer Spenden und Mitgliedsbeiträge direkt von der Steuerschuld abziehen. Die Obergrenze ist bei 825 € für Ledige und 1.650 € für Verheiratete.
Die übrigen 50 % Ihrer Kosten können Sie bei Parteien als Sonderausgaben von der Steuer geltend machen. Die Höchstbeträge sind weitere 1.650 € bei Ledigen und 3.300 € bei Ehepaaren.
Steuerlinge und Freibeträge im Überblick
Wird ein Freibetrag gewährt, kommt es zur Freistellung eines Geldbetrags von der Besteuerung. Nur der den Freibetrag übersteigende Betrag unterliegt der Besteuerung. Vom Freibetrag ist die Freigrenze anzugrenzen. Denn bei Überschreitung der Freigrenze kommt es zur Besteuerung des gesamten Betrages.
Freibeträge werden unter anderem zur Abmilderung der Steuerprogression gewährt. Aber auch bei Lebensumständen die für den Steuerpflichtigen mit hohen Ausgaben verbunden sind Lohnsteuer werden Freibeträge berücksichtigt.
Freibeträge werden im Einkommensteuergesetz, im Erbschaftsteuergesetz aber auch im Gewerbesteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz sowie im Rahmen der Lohnsteuerveranlagung gewährt. Einige bedeutende Freibeträge sind:
Freibetrag bei Zahlung einer Abfindung
Ausbildungsfreibetrag
Betreuungsfreibetrag
Geburt- und Heiratsbeihilfe
Grundfreibetrag
Haushaltsfreibetrag
Kinderfreibetrag
Land- und Forstwirtschaftlicher Freibetrag
Rabattfreibetrag
Sparerfreibetrag
Versorgungsfreibetrag
Freibetrag bei der unentgeltlichen Übertragung (Schenkung/ Erbfall) von Betriebsvermögen
Freibetrag für Bestattungskosten
Freibeträge bei Erbschaft oder Schenkung
Freibetrag bei Festsetzung der Gewerbesteuer bzw. der Körperschaftsteuer
Freibetrag für Veräußerungsgewinne