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Lohnsteuer

Mitgliedsbeiträge und Spenden an Parteien und Wählervereinigungen

Bei diesen Ausgaben können Sie erst einmal 50 % Ihrer Spenden und Mitgliedsbeiträge direkt von der Steuerschuld abziehen. Die Obergrenze ist bei 825 € für Ledige und 1.650 € für Verheiratete. Die übrigen 50 % Ihrer Kosten können Sie bei Parteien als Sonderausgaben von der Steuer geltend machen. Die Höchstbeträge sind weitere 1.650 € bei Ledigen und 3.300 € bei Ehepaaren.

Steuerlinge und Freibeträge im Überblick

Wird ein Freibetrag gewährt, kommt es zur Freistellung eines Geldbetrags von der Besteuerung. Nur der den Freibetrag übersteigende Betrag unterliegt der Besteuerung. Vom Freibetrag ist die Freigrenze anzugrenzen. Denn bei Überschreitung der Freigrenze kommt es zur Besteuerung des gesamten Betrages. Freibeträge werden unter anderem zur Abmilderung der Steuerprogression gewährt. Aber auch bei Lebensumständen die für den Steuerpflichtigen mit hohen Ausgaben verbunden sind Lohnsteuer werden Freibeträge berücksichtigt. Freibeträge werden im Einkommensteuergesetz, im Erbschaftsteuergesetz aber auch im Gewerbesteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz sowie im Rahmen der Lohnsteuerveranlagung gewährt. Einige bedeutende Freibeträge sind: Freibetrag bei Zahlung einer Abfindung Ausbildungsfreibetrag Betreuungsfreibetrag Geburt- und Heiratsbeihilfe Grundfreibetrag Haushaltsfreibetrag Kinderfreibetrag Land- und Forstwirtschaftlicher Freibetrag Rabattfreibetrag Sparerfreibetrag Versorgungsfreibetrag Freibetrag bei der unentgeltlichen Übertragung (Schenkung/ Erbfall) von Betriebsvermögen Freibetrag für Bestattungskosten Freibeträge bei Erbschaft oder Schenkung Freibetrag bei Festsetzung der Gewerbesteuer bzw. der Körperschaftsteuer Freibetrag für Veräußerungsgewinne