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<title>http://steuerlinge-sparen-gewinne.de RSS Newsfeed</title>
<link>http://steuerlinge-sparen-gewinne.de</link>
<description>Daily News Presse Mitteilungen Informationen</description>
<language>de-de</language>
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<title>Einkommenssteuererklärung bei Freibeträgen</title>
<description>Jeder Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerbescheinigung ein Freibetrag eingetragen ist, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Ausnahme: Es wurde nur ein Pauschbetrag für behinderte Menschen vermerkt. Dann muss keine Steuererklärung abgegeben werden. Eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung ist natürlich auch möglich.</description>
<link>http://steuerlinge-sparen-gewinne.de</link>
<pubDate>22.02.2012 16:05:06</pubDate>
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<title>Wenn ich einmal eine Steuererklärung gemacht habe, muss ich dann in Zukunft immer eine abgeben?</title>
<description>Nur wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt, fordert Sie das Finanzamt im nächsten Jahr wieder auf eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ansonsten haben Sie 2 Jahre lang Zeit den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung zu stellen. Versäumen Sie es, den Antrag innerhalb dieser Zeit zu stellen, haben Sie keine Möglichkeit mehr Ihre zu viel bezahlten Lohnsteuern zurück zu holen. Möchten Sie mehr dazu wissen?</description>
<link>http://steuerlinge-sparen-gewinne.de</link>
<pubDate>20.02.2012 18:38:26</pubDate>
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<title>Steuerlinge FAQ: Mitwirkung des Arbeitnehmers am Lohsteuerabzug</title>
<description>Der Arbeitnehmer muss in der Regel nur seine Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber vorlegen. Auf der Lohnsteuerkarte sind individuelle Merkmale eingetragen (Familienstand, Kinder, Kirchensteuerabzug). Diese werden in Form von Freibeträgen und pauschal angesetzten Beträgen (so genannte Pauschbeträge) beim Abzug der Lohnsteuer automatisch berücksichtigt.

Wichtig: Die Lohnsteuer, die beim Arbeitgeber vom Bruttolohn abgezogen wird, ist in der Regel so bemessen, dass sie mit der so genannten Jahreseinkommensteuer übereinstimmt. Das heißt, es wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer seinen Bruttolohn über ein ganzes Jahr bezieht.</description>
<link>http://steuerlinge-sparen-gewinne.de</link>
<pubDate>18.02.2012 04:57:52</pubDate>
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<title>-Lohnsteuer - Steuerlinge beantworten Fragen zum Lohnsteuerabzug</title>
<description>Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einbehalten und ans Finanzamt abführen. Die Höhe der Steuer ermittelt er in der Regel nach dem Steuertarif. Eine wichtige Rolle spielen die individuellen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers, zum Beispiel Familienstand, Zahl der Kinder und Kirchensteuerabzug. Die Besteuerungsmerkmale stehen auf der Lohnsteuerkarte.

In manchen Fällen kann die Lohnsteuer auch mit pauschalen Steuersätzen abgegolten werden, zum Beispiel bei Mini- und Aushilfsjobs.</description>
<link>http://steuerlinge-sparen-gewinne.de</link>
<pubDate>16.02.2012 20:12:51</pubDate>
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<title>Lohnsteuer: Eintragung von Freibeträgen auf meiner Lohnsteuerbescheinigung</title>
<description>Bestimmte Aufwendungen, die im Kalenderjahr voraussichtlich entstehen, können als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Dazu gehören:

- Werbungskosten:

Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer entstehen, zum Beispiel Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Kosten für Fachliteratur, Arbeitsmittel, Dienstreisen. Die Eintragung eines Freibetrags ist möglich, soweit die voraussichtlichen Aufwendungen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro übersteigen.

- Sonderausgaben:

Sonderausgaben sind zum Beispiel Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, gezahlte Kirchensteuer, Steuerberatungskosten und Spenden. Die Eintragung eines Freibetrags ist möglich, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro bei Ledigen bzw. 72 Euro bei Verheirateten übersteigen.

Weitere Sonderausgaben sind die so genannten Vorsorgeaufwendungen, also etwa Sozialversicherungsbeiträge oder Beiträge an die Haftpflichtversicherung. Diese werden aber nicht in den Sonderausgaben-Pauschbetrag eingerechnet, sondern durch die Vorsorgepauschale automatisch berücksichtigt.

- Pauschbeträge für behinderte Menschen:

Diese richten sich nach dem Grad der Behinderung, wie ihn das Versorgungsamt feststellt (vgl. auch den Behindertenausweis). Eine Übersicht über die gestaffelten Pauschbeträge enthält der Ratgeber für Lohnsteuerzahler, der Ihrer Lohnsteuerkarte beigefügt ist.

- Außergewöhnliche Belastungen:

Außergewöhnliche Belastungen sind zum Beispiel Krankheitskosten und Kinderbetreuungskosten.

Die Eintragung eines Freibetrags für Krankheitskosten ist möglich in Höhe der Aufwendungen minus der etwaigen Kostenerstattung, zum Beispiel durch Ihre Krankenversicherung. Die Krankheitskosten wirken sich steuerlich nur dann aus, wenn sie einen bestimmten Prozentsatz Ihrer Einkünfte (die so genannte zumutbare Belastung) überschreiten.

Kinderbetreuungskosten können nur berücksichtigt werden, wenn die Aufwendungen je Kind 1.548 Euro übersteigen. Dann kann auch ein Freibetrag eingetragen werden. Eingetragen werden kann auch ein Freibetrag für den Sonderbedarf auswärts untergebrachter volljähriger Kinder in Berufsausbildung.

- Kinderfreibeträge:

Für jedes Kind kann ein Kinderfreibetrag eingetragen werden. Die Anzahl der zustehenden Kinderfreibeträge wird auf der Lohnsteuerbescheinigung durch eine Ziffer nach der Steuerklasse vermerkt und dann automatisch bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer berücksichtigt.

Auf die Lohnsteuer haben die Kinderfreibeträge keine Auswirkung. Das liegt daran, dass für diese Kinder Anspruch auf Kindergeld besteht, unter Umständen im Rahmen eines zivilrechtlichen Ausgleichs bei nicht im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kindern. Erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer (Abgabe der Steuererklärung) wird dann geprüft, ob sich die Freibeträge für Kinder günstiger auswirken als das bereits ausgezahlte Kindergeld.

In Ausnahmefällen können auf der Lohnsteuerbescheinigung anstelle der Kinderzahl auch Freibeträge eingetragen werden. Das geschieht zum Beispiel bei Auslandskindern, die außerhalb eines EU- oder EWR-Staats leben und für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht.

- Freibeträge für negative Einkünfte (Verluste) aus gewerblicher, freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit 

- negative Einkünfte (Verluste) aus einem vermieteten Objekt:

Eine Eintragung kann erstmals ab dem Kalenderjahr vorgenommen werden, das dem Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung folgt.

- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:

Die Eintragung eines Freibetrags ist nur für verwitwete Alleinerziehende möglich, die im Jahr des Todes des Ehegatten und im Folgejahr in die Steuerklasse III eingestuft sind.
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<link>http://steuerlinge-sparen-gewinne.de</link>
<pubDate>15.02.2012 10:34:00</pubDate>
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<title>Kindergeld und Steuerlinge, was sagt Arthur Tränkle dazu?</title>
<description>Für Kinder bis zum 18. Lebensjahr bekommen Sie Kindergeld. Für Kinder nach Vollendung des 18. Lj. nur mit bestimmten Voraussetzungen, z. B. wenn Ihr Kind in der Ausbildung ist. Die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes müssen unter 7.680 EUR (für 2004) bleiben. Einkünfte = Bruttoarbeitslohn / Werbungskosten. Weitere Möglichkeiten um Kindergeld für volljährige Kinder zu erhalten sind z. B. 
 
· Arbeitslosigkeit (nur bis zum 21. Lj), 
· wenn eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann (bis zum 27. Lj.), 
· bei einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (bis zum 27. Lj.), 
· wenn ein freiwilliges soziales Jahr geleistet wird (bis zum 27. Lj), 
· wenn das Kind aufgrund einer Behinderung außerstande ist sich selbst zu unterhalten (unbegrenzt) 

Möchten Sie mehr dazu wissen?
 
</description>
<link>http://steuerlinge-sparen-gewinne.de</link>
<pubDate>13.02.2012 11:40:29</pubDate>
</item>
<item>
<title>Lohnsteuer: Spenden und Spendenbescheinigungen</title>
<description>Die Spenden und Zuwendungen werden je nach Empfänger unterschiedlich behandelt, deshalb müssen Sie eine genaue Zuordnung vornehmen. Auf der Spendenbescheinigung steht, welchen Zweck (z. B. kulturell oder mildtätig) die Spende erfüllen soll. 

Nur mit Nachweis gibt’s eine Steuerermäßigung!
 
Für alle gespendeten Gelder und auch für die gezahlten Mitgliedsbeiträge müssen Sie Belege vorlegen, damit diese Kosten für Sie steuerlich wirksam werden können. Dafür verwenden Sie amtliche Vordrucke, auf denen der Empfänger bestätigt, wie viel Geld er zu welchem Zweck von Ihnen erhalten hat. 

In einigen Fällen reicht es auch, wenn Sie Ihrer Steuererklärung nur den Zahlungsauftrag, beifügen, mit dem Sie gespendet haben. Dies gilt in der Regel bei Spenden in Notfällen (z. B. bei Flutkatastrophen) oder bei Spenden unter 100 €.</description>
<link>http://steuerlinge-sparen-gewinne.de</link>
<pubDate>11.02.2012 11:18:41</pubDate>
</item>
<item>
<title>Arthur Tränkle warnt: Die Steuerzahler schenken dem Staat jedes Jahr 300 Mrd. Euro</title>
<description>denn eine aktuelle Studie des Bundesrechnungshofes besagt,
dass jeder zweite Steuerbescheid Lücken hat oder fehlerhaft ist!!
(Und viele geben ihre Steuererklärung gar nicht erst ab...)
 
Dabei ist es so einfach: 
 
Allein mit der Abgabe einer Steuererklärung mit den üblichen Angaben
zur Geltendmachung aller Pauschalbeträge und einigen individuellen Angaben
erhält ein Privathaushalt jährlich durchschnittlich 350 € vom Finanzamt zurück.
 
Nutzen auch Sie diese Möglichkeit!
 
</description>
<link>http://steuerlinge-sparen-gewinne.de</link>
<pubDate>10.02.2012 22:15:04</pubDate>
</item>
<item>
<title>Pauschalbetrag für behinderte Menschen</title>
<description>Wenn es sich bei dem zweiten oder weiteren Dienstverhältnissen um so genannte Minijobs handelt, kann die Lohnsteuer pauschaliert werden.

Werden die Steuern nicht pauschaliert oder liegt der Bruttolohn über 400 Euro, benötigen Sie eine zweite oder weitere Lohnsteuerbescheinigungen. Die zweite oder weitere Lohnsteuerkarten bekommen Sie von Ihrer Gemeinde. Auf ihr muss die Lohnsteuerklasse VI bescheinigt sein.</description>
<link>http://steuerlinge-sparen-gewinne.de</link>
<pubDate>09.02.2012 12:45:30</pubDate>
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<title>Wie lange habe ich Zeit meine Einkommensteuererklärung einzureichen?</title>
<description>Es wird unterschieden zwischen den Möglichkeiten eine Einkommensteuererklärung abzugeben, um zu viel bezahlte Steuern zurück zu bekommen (Antragsveranlagung) und der so genannten Pflichtveranlagung. Pflichtveranlagung bedeutet, man ist aus verschiedenen Gründen verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Gründe für eine Pflichtveranlagung könnten z. B. sein, eine zweite Lohnsteuerklasse, weitere Einnahmen, Bezug von Arbeitslosengeld oder bei Ehepaaren die Lohnsteuerklassenkombination drei und fünf. Liegt einer der Tatbestände vor, fordert Sie das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung auf. Bzw. haben Sie die Möglichkeit, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt, die Steuererklärung bis zu sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres abzugeben. Möchten Sie mehr dazu wissen?</description>
<link>http://steuerlinge-sparen-gewinne.de</link>
<pubDate>08.02.2012 23:48:57</pubDate>
</item>
<item>
<title>-Lohnsteuer - Steuerlinge warnen vor heimlichen Steuern</title>
<description>Die Belastung mit Steuern und Abgaben nimmt immer weiter zu. Manche dieser Belastungen bemerkt der Steuerzahler sofort.

Etwa den Lohnsteuerabzug mit der Gehaltsabrechnung.

Vor allem bei vielen Verbrauchsteuern wird die Belastung nicht direkt sichtbar. Die großen Verbrauchersteuern wie Mineralöl- und Umsatzsteuer sind den Bürgern bekannt. 

Doch wer kennt schon die Kaffee- oder die Schaumweinsteuer?

Von a wie Abzugsteuern bis z wie Zweitwohnungsteuer reicht das Bagetellsteuer-ABC von Bund, Länder und Kommunen, das der Bund der Steuerzahler hier vorstellt.
</description>
<link>http://steuerlinge-sparen-gewinne.de</link>
<pubDate>06.02.2012 06:47:22</pubDate>
</item>
<item>
<title>-Lohnsteuer - Wie lange dauert die Bearbeitung meiner Einkommensteuererklärung beim Finanzamt?</title>
<description>Das ist leider je nach Bundesland, Finanzamt und Sachbearbeiter der für Ihre Steuererklärung zuständig ist, sehr unterschiedlich. Um die Bearbeitungszeiten zu verkürzen, kann die Steuererklärung per Datenfernübertragung mit dem Elster-verfahren an die Finanzverwaltung übertragen werden. Die Bearbeitungszeiten sind dadurch wesentlich kürzer. 
Möchten Sie mehr dazu wissen?</description>
<link>http://steuerlinge-sparen-gewinne.de</link>
<pubDate>04.02.2012 20:58:28</pubDate>
</item>
<item>
<title>Lohnsteuer: Kann ein Freibetrag auch auf die zweite Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden?</title>
<description>Das ist interessant zum Beispiel für Betriebsrentner, die neben einer Betriebsrente noch Arbeitslohn aus einem Beschäftigungsverhältnis beziehen, oder für Studierende oder andere Arbeitnehmer, die geringe Arbeitslöhne aus mehreren Dienstverhältnissen beziehen.

Die Antwort lautet: Im Prinzip ja.

Erläuterung: Bis zu einer bestimmten Höhe des Arbeitslohns wird beim Lohnsteuerabzug für das erste Dienstverhältnis keine Lohnsteuer einbehalten. Durch diesen "Eingangsbetrag" soll das Existenzminimum von einem Zugriff des Fiskus verschont werden. Bei geringen Arbeitslöhnen wird dieser Eingangsbetrag oft nicht ganz ausgeschöpft. Bei einem weiteren Arbeitsverhältnis auf einer weiteren Lohnsteuerkarte wird die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einbehalten, und zwar praktisch ab dem ersten Euro, weil die steuerlichen Freibeträge schon beim ersten Dienstverhältnis berücksichtigt werden.

Wird der Eingangsbetrag vom ersten Dienstverhältnis aber noch nicht ausgeschöpft, kann das verbleibende steuerfreie Volumen auf die zweite Lohnsteuerbescheinigung übertragen werden. Voraussetzung ist, dass der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis unterhalb des Eingangsbetrags der jeweiligen Steuerklasse liegt.

Für die Übertragung des nicht ausgeschöpften Eingangsbetrags muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt beide Lohnsteuerbescheinigungen vorlegen. Der Eingangsbetrag wird dann durch die Eintragung eines Hinzurechnungsbetrag auf der ersten und eines Freibetrags auf der zweiten Lohnsteuerbescheinigung neu verteilt.</description>
<link>http://steuerlinge-sparen-gewinne.de</link>
<pubDate>02.02.2012 11:02:45</pubDate>
</item>
<item>
<title>Lohnsteuer: Vorteile der Mitgliedschaft bei den Steuerlingen</title>
<description>1.    Ganzjährige Beratung bei Ihren Steuerfragen
    
    2.    Optimale Steuerklassenwahl

    3.    Antrag auf Lohnsteuerermäßigung; Kinderfreibetrag

    4.    Antrag auf Eingenheimzulage; Investitionszulage
    
    5.    Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung
    
    6.    Berechnung von Ihrem Anspruch auf Steuererstattung
    
    7.    Prüfung von Ihrem Steuerbescheid; ggf. werden Rechtsmittel eingesetzt
    
    8.    Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

    9.    Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstiges

  10.    Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bis 9.000 € bei Ledigen
           und 18.000 € bei Verheirateten

  11.    Einnahmen aus Renten und wiederkehrenden Bezügen

  12.    Ihre Fragen zur Lohn- oder Gehaltsabrechnung z.B. wie viel 
          wie die Privatnutzung eines Firmen-PKW kostet; wie viel Ihnen von einer Lohn- 
          oder Gehaltserhöhung netto bleibt

  13.    Arbeitnehmersparzulage

  14.    Eintragung von Freibeträgen in Ihre Lohnsteuerkarte 

  15.    Riesterrente, Rüruprente und Altersvorsorge

  16.    Freistellungsanträge bei Einnahmen aus Kapitalvermögen


            * Der Gesetzgeber schreibt Lohnsteuerhilfevereinen leider vor, dass für folgende Einkünftsarten 
               keine Beratung und Betreuung erfolgen darf:
               Land- und Forstwirtschaft; Gewerbetätigkeit, Selbständiger Tätigkeit; Umsatzsteuerpflichtige
               Einnahmen. 
               Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen an einen geeigneten Steuerberater.
 
Informationen zur Mitgliedschaft

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern, die sich auf die Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder tätig ist. 

Beratungsstellenleiter und deren Mitarbeiter sind nicht befugt bei Fragen zur gesetzlichen, betrieblichen und/oder privaten Altersversorgung, auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts, sowie zu Kapitalanlagen beratend tätig zu werden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Beitrittserklärung zum Verein. 
Bei Ehepaaren ist dies von beiden Ehepartner erforderlich.

Der Beitrag ist innerhalb der Mitgliedschaft für das Kalenderjahr zu bezahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist bei Neueintritt , und in den Folgejahren am 31. Januar zur Zahlung fällig.

Die Mitglieder sollen bei ihren eigenen steuerlichen Belangen zur Erfüllung des Vereinszwecks mitwirken. Insbesondere sollen sie ihre steuerlichen Unterlagen ordnen und vorbereiten, Vereinbaren Sie rechtzeitig einen  Beratungstermin oder senden Sie Ihre Unterlagen nach Absprache zu.

Anschriftenänderungen sollen dem Verein rechtzeitig schriftlich oder per E- Mail gemeldet werden, damit erforderlicher Schriftwechsel gewährleistet werden kann.

Die Beendigung der Mitgliedschaft ist jederzeit 3 Monate zum Ende eines Jahres möglich. 
Sie erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung, die spätestens 3 Monate am 31.12. zugegangen sein sollte. 

Obwohl für die Mitglieder der Kontakt zum Verein im Wesentlichen über die Beratungsstellen stattfindet, besteht zwischen dem Beratungsstellenleiter und dem Mitglied kein unmittelbares vertragliches Verhältnis. 

Rechte und Pflichten des Mitglieds bestehen ausschließlich gegenüber dem Verein und können auch nur diesem gegenüber durchgesetzt werden.</description>
<link>http://steuerlinge-sparen-gewinne.de</link>
<pubDate>01.02.2012 06:35:13</pubDate>
</item>
<item>
<title>Lohnsteuer: Arthur Tränkle zum Kindergeld bei gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst</title>
<description>Leider nein, aber für den Zeitraum des abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes wird für Kinder in Ausbildung auch über das 27. Lebensjahr hinaus Kindergeld bezahlt.

Beispiel: Hans Muster war nach dem Abitur 9 Monate bei der Bundeswehr und leistete seinen Grundwehrdienst ab, in dieser Zeit wird für ihn kein Kindergeld bezahlt. Danach fängt Hans mit seinem Studium an. Kindergeldanspruch besteht jetzt für ihn (vorausgesetzt er ist die ganze Zeit in Ausbildung) bis zum 27. Lebensjahr + 9 Monate. Möchten Sie mehr dazu wissen?</description>
<link>http://steuerlinge-sparen-gewinne.de</link>
<pubDate>31.01.2012 14:02:57</pubDate>
</item>
<item>
<title>Lohnsteuer: Wer ändert die Steuerkarte bei Kirchenaustritt oder Kircheneintritt?</title>
<description>Für die Änderung des Kirchensteuermerkmals auf der Lohnsteuerbescheinigungen ist die Gemeinde zuständig. Der Austritt aus der Kirche muss beim Standesamt erklärt werden. Wird die Austrittserklärung nicht persönlich beim Standesamt, sondern schriftlich abgegeben, muss die Erklärung zusätzlich öffentlich beglaubigt sein. Vom Standesamt erhalten Sie gegen eine Gebühr die Austrittsbescheinigung. Mit dieser Bescheinigung können Sie Ihre Lohnsteuerkarte ändern lassen.

Weitere Fragen? Ihm Rahmen einer Mitgliedschaft helfen wir Ihnen gerne weiter.
 
</description>
<link>http://steuerlinge-sparen-gewinne.de</link>
<pubDate>30.01.2012 18:28:57</pubDate>
</item>
<item>
<title>-Lohnsteuer - Unterschied der Steuerklassen</title>
<description>Die Steuerklasse I gilt unter anderem für ledige oder geschiedene Arbeitnehmer, auch für verheiratete, aber dauernd getrennt lebende Ehegatten.

In die Steuerklasse II gehören seit 2004 Arbeitnehmer, bei denen der so genannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt wird. (Soweit nicht die Steuerklassen III, IV und V in Betracht kommen.) Den Entlastungsbetrag erhalten Alleinerziehende, zu deren Haushalt mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind gehört, für das ihnen die Freibeträge für Kinder oder Kindergeld zustehen. Es gibt noch weitere Voraussetzungen (siehe Frage 13).

Die Steuerklassen III, IV und V gelten für verheiratete Arbeitnehmer.

Die Steuerklasse III ist sinnvoll, wenn ein Ehegatte der hauptsächliche Verdiener ist. Die Steuerklasse IV macht Sinn, wenn beide Ehegatten ungefähr gleich viel verdienen. Die Steuerklasse V gilt für den niedriger verdienenden Ehegatten, wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingestuft ist.

Welche Kombination günstiger ist, lässt sich nicht allgemeinverbindlich sagen. Folgende Faustregel hat sich als hilfreich erwiesen:

- Die Kombination IV/IV führt zu einem gleichmäßigen Lohnsteuerabzug bei beiden Ehegatten, und sollte daher bei annähernd gleichen Einkommen gewählt werden.
- Die Kombination III/V führt zu einem niedrigeren Lohnsteuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse III und einem höheren Abzug beim anderen Ehegatten mit der Steuerklasse V. Diese Kombination sollte gewählt werden, wenn ein Ehegatte deutlich mehr Arbeitslohn erhält als der andere.

Die Steuerklasse VI nimmt eine Sonderstellung ein. Sie wird vergeben, wenn Arbeitnehmer eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarten beantragen. Das ist in der Regel nötig, wenn Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Lohn beziehen. In die Steuerklasse VI wird auch eingruppiert, wer keine Lohnsteuerbescheinigung vorlegt, obwohl der Arbeitslohn nicht pauschal versteuert wird.

Wenn Lohnsteuer nach den Steuerklassen V oder VI einbehalten wurde, ist es zwingend erforderlich, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.</description>
<link>http://steuerlinge-sparen-gewinne.de</link>
<pubDate>28.01.2012 02:02:06</pubDate>
</item>
<item>
<title>-Lohnsteuer - Spenden zur mildtätigen, kulturellen und wissenschaftlichen Förderung</title>
<description>Bei diesen Zahlungen erhöht sich der abzugsfähige Höchstbetrag auf 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Dazu gelten Organisationen, die körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftige oder wegen ihres geringen Einkommens und Vermögens hilfsbedürftige Menschen helfen. z.B. Caritas oder das Deutsche Rote Kreuz.</description>
<link>http://steuerlinge-sparen-gewinne.de</link>
<pubDate>26.01.2012 17:12:16</pubDate>
</item>
<item>
<title>Lohnsteuer: Steuererleichterung in der Praxis</title>
<description>Lassen Sie uns die geplanten Steuererleichterungen einmal in Worte fassen, die jeder verstehen kann. 

Es waren einmal 10 Männer, die jeden Tag miteinander zum Essen gingen und die Rechnung für alle zusammen betrug jeden Tag genau 100,00 Euro. 

Die Gäste zahlten ihre Rechnung wie wir unsere Steuern und das sah ungefähr so aus: 

Vier Gäste (die Ärmsten) zahlten nichts. 
Der Fünfte zahlte 1 Euro. 
Der Sechste 3 Euro. 
Der Siebte 7 Euro.
Der Achte 12 Euro. 
Der Neunte 18 Euro. 
Der Zehnte (der Reichste) zahlte 59 Euro.

Das ging eine ganze Zeitlang gut. Jeden Tag kamen sie zum Essen und alle waren zufrieden. Bis - der Wirt Unruhe in das Arrangement brachte in dem er vorschlug, den Preis für das Essen um 20 Euro zu reduzieren. 

"Weil Sie alle so gute Gäste sind!" Wie nett von ihm! Jetzt kostete das Essen für die 10 nur noch 80 Euro, aber die Gruppe wollte unbedingt beibehalten so zu bezahlen, wie wir besteuert werden. Dabei änderte sich für die ersten vier nichts, sie aßen weiterhin kostenlos. Wie sah es aber mit den restlichen sechs aus? Wie konnten sie die 20 Euro Ersparnis so aufteilen, dass jeder etwas davon hatte? 

Die sechs stellten schnell fest, dass 20 Euro geteilt durch sechs Zahler 3,33 Euro ergibt. Aber wenn sie das von den einzelnen Teilen abziehen würden, bekämen der fünfte und der sechste Gast noch Geld dafür, dass sie überhaupt zum Essen gehen. 

Also schlug der Wirt den Gästen vor, dass jeder ungefähr prozentual so viel weniger zahlen sollte wie er insgesamt beisteuere. Er setzte sich also hin und begann das für seine Gäste auszurechnen.

Heraus kam folgendes:

Der Fünfte Gast, ebenso wie die ersten vier, zahlte ab sofort nichts mehr (100% Ersparnis). 
Der Sechste zahlte 2 Euro statt 3 Euro (33% Ersparnis).
Der Siebte zahlte 5 statt 7 Euro (28% Ersparnis). 
Der Achte zahlte 9 statt 12 Euro (25% Ersparnis). 
Der Neunte zahlte 14 statt 18 Euro (22% Ersparnis). 
Und der Zehnte (der Reichste) zahlte 49 statt 59 Euro (16% Ersparnis). 

Jeder der sechs kam günstiger weg als vorher und die ersten vier aßen immer noch kostenlos.

Aber als sie vor der Wirtschaft noch mal nachrechneten, war das alles doch nicht so ideal wie sie dachten. 

"Ich habe nur 1 Euro von den 20 Euro bekommen!" sagte der sechste Gast und zeigte auf den zehnten Gast, den Reichen. "Aber er kriegt 10 Euro!" 

"Stimmt!" rief der Fünfte. "Ich habe nur 1 Euro gespart und er spart sich zehnmal so viel wie ich." 

"Wie wahr!!" rief der Siebte. "Warum kriegt er 10 Euro zurück und ich nur 2? Alles kriegen mal wieder die Reichen!" 

"Moment mal," riefen da die ersten vier aus einem Munde. "Wir haben überhaupt nicht bekommen. Das System beutet die Ärmsten aus!!" Und wie aus heiterem Himmel gingen die neun gemeinsam auf den Zehnten los und verprügelten ihn.

Am nächsten Abend tauchte der zehnte Gast nicht zum Essen auf. Also setzten die übrigen 9 sich zusammen und aßen ohne ihn. Aber als es an der Zeit war die Rechnung zu bezahlen, stellten sie etwas Außerordentliches fest: 

Alle zusammen hatten nicht genügend Geld um auch nur die Hälfte der Rechnung bezahlen zu können! Und wenn sie nicht verhungert sind, wundern sie sich noch heute.

Und so, liebe Kinder, funktioniert unser Steuersystem. Die Menschen, die hier die höchsten Steuern zahlen, haben die größten Vorteile einer Steuererleichterung. Wenn sie aber zu viel zahlen müssen, kann es passieren, dass sie einfach nicht mehr am Tisch erscheinen. In der Schweiz und in der Karibik gibt es auch ganz tolle Restaurants.
</description>
<link>http://steuerlinge-sparen-gewinne.de</link>
<pubDate>24.01.2012 06:49:57</pubDate>
</item>
<item>
<title>Wechsel der Steuerklassen</title>
<description>Die Eintragung der Steuerklasse folgt den tatsächlichen Lebensumständen des Arbeitnehmers. Eine Steuerklassenänderung ist deshalb nur dann möglich, wenn sich die steuerrelevanten Lebensumstände ändern.

Eine Ausnahme bildet die Steuerklassenkombination bei Ehegatten. Ehegatten können in jedem Kalenderjahr einmal einen Antrag auf Wechsel der Steuerklassen stellen. Aber: Eine Änderung der Steuerklassen für dasselbe Kalenderjahr ist immer möglich, wenn
- ein Ehegatte verstorben ist oder keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht,
- sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben,
- nach Arbeitslosigkeit wieder ein Arbeitsverhältnis besteht.

Für die geänderte Eintragung ist die Gemeinde zuständig. Die Änderung kann nur eingetragen werden, wenn beide Lohnsteuerbescheinigungen der Eheleute vorliegen.</description>
<link>http://steuerlinge-sparen-gewinne.de</link>
<pubDate>22.01.2012 21:09:41</pubDate>
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